Fischerei-Bestimmungen
Gesetzliche Bestimmungen
& Regeln für die Steyr
1) Generelles Gebot
Die Fischerei darf nur nach den gesetzlichen und fischereiwirtschaftlichen Vorschriften
ausgeübt werden.
2) Erlaubte Fangmittel
Kunstfliege vom 1. April bis 31. Dezember, wobei vom 16. September bis 31. Dezember
maximale Hakengröße Nº 16 erlaubt ist (keine Streamer).
3) Mindestfangmaße
Äschen: 45 cm
Bachforellen: 28 cm
Regenbogenforellen: 25 cm
Bachsaiblinge: 25 cm.
4) Entnahme
Gesamtentnahme 100 Stück, davon maximal 10 Äschen.
Täglich jedoch nicht mehr als fünf Salmoniden.
5) Eintragen der Entnahme
Die entnommenen Fische sind mit Größenangabe im Fangverzeichnis einzutragen. Für statistische Zwecke ersuchen wir Sie um Rücksendung des Fangverzeichnisses bis 15. Jänner des Folgejahres.
6) Gültigkeits-Zeitraum
Die Lizenz wird für die Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Dezember erteilt.
7) Lizenzgebühr
Die Lizenzgebühr beträgt: Siehe Preisliste. Bevor die vorgeschriebene Lizenzgebühr nicht entrichtet wurde, darf nicht gefischt werden.
8) Gewähr
Eine Gewähr für einen bestimmten Zustand des Fischwassers wird nicht gegeben.
9) Gültigkeit der Fischereilizenz
Diese Fischereilizenz ist nur in Verbindung mit einer gültigen Fischerkarte und einem für das aktuelle Jahr ausgestellten Lizenzheft gültig.
10) Schlussbestimmung
Der Lizenznehmer nimmt vorstehende Bedingungen zur Kenntnis. Bei Nichteinhaltung obiger Vorschriften wird die Fischereilizenz unverzüglich zurückgenommen. Eine Rückvergütung der Lizenzgebühr für die nichtverbrauchte Zeit findet nicht statt..
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